Los Santos Police Department
Polizeidienstgesetz
Sehr geehrte Bürger und Bürgerinnen,
hiermit veröffentlicht das San Andreas Police Depatment sein Dienstgesetz welches als Grundlage für den Polizeidienst gilt.
Innerhalb dieses Dokumentes finden sie die Rechte und Pflichten eines Officers so wie einige Definitionen.
§1 - Allgemeiner Teil
§ 1.1 Subsidiaritätsprinzip
Die Regelungen des Gesetzes sind von der Exekutive umzusetzen, wenn es dem Einzelnen oder der Gruppe nicht möglich ist.
§ 1.2 Begriff der Polizei
Polizei im Sinne des Gesetzes sind alle Beamten des San Andreas Police Departments und ihren Departments.
§ 1.3 Weitere Begrifflichkeiten
Polizeiführung und Polizeileitung
Das San Andreas Police Department wird geführt vom Chief of Police, seinem Assistant Chief of Police und von den Commandern.
Die vier Departments (Los Santos Police Department, San Andreas County Sheriff's Office, San Andreas Highway Patrol und Organized Crime Division) werden geleitet von den Captains. Die Unterabteilungen innerhalb der Departments werden geleitet von den Lieutenants.
Anfangsverdacht
Das Vorhandensein mindestens eines schlüssigen Punktes, der die Gegebenheit einer Straftat vermuten lässt.
Hinreichender Tatverdacht
Verurteilung eines Beschuldigten wäre nach Beweislage wahrscheinlich.
Dringender Tatverdacht
Verurteilung eines Beschuldigten wäre nach der Beweislage höchstwahrscheinlich.
Zivil
Zivilkleidung und ein, für den Polizeidienst modifiziertes, Zivilfahrzeug.
Akute Bedrohung
Das unmittelbare Zielen mit einer angelegten Waffe auf Menschen
Die unmittelbare Flucht bewaffneter Personen in eine als Deckung geeignete Umgebung trotz klarer Warnung
Das Androhen einer Straftat, die Leib und Leben gefährdet
§ 1.4 Rechtsweg
Verstöße gegen die Dienstgesetze können bei der Polizeileitung eingereicht werden.
§ 1.5 Aufgaben der Polizei
Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung abzuwenden, die nach den gültigen Gesetzen definiert sind.
§ 1.6 Verhältnis zu anderen Behörden oder Privatunternehmen
Die Polizei leistet Vollzugshilfe für zivilrechtliche Urteile, welche durch einen Gerichtsbeschluss erwirkt werden.
§ 1.7 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die dem Leben und Eigentum anderer am wenigsten Schaden zufügt.
§ 1.8 Ausweispflicht der Beamten
Auf Verlangen hin, des von einer Diensthandlung betroffenen Person, hat ein Polizeibeamter sich auszuweisen, solange der Zweck der Diensthandlung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. §2 - Berechtigungen § 2.1 Allgemeine Befugnisse
Die Polizei kann grundsätzlich notwendige Maßnahmen treffen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, solange hierdurch keine gesonderten Regelungen verletzt werden
§ 2.2 Auskunfts- und Identitätsprüfungsrecht
Die Polizei darf die Identität und die Gültigkeit gesetzlicher Dokumente aller Personengruppen jederzeit feststellen und kontrollieren.
§ 2.3 Vorladung
Die Polizei kann mutmaßliche Zeugen schriftlich oder mündlich zu einer Befragung in polizeilichen Einrichtungen rechtsverbindlich einladen (Vorladung).
Wird eine Vorladung vorsätzlich missachtet, kann sie mittels Zwang durchgesetzt werden.
§ 2.4 Platzverweise
Die Polizei vermag auf einzelne Personen zeitliche und örtliche Zutrittsbeschränkungen zu erteilen, um Gefahren zu vermeiden, die Ordnung wiederherzustellen oder Einsatzwege freizustellen.
§ 2.5 Gewahrsam
Die Polizei kann Personen grundsätzlich verhaften, um eine drohende Gefahr abzuwenden. Insbesondere bei Vorliegen einer der folgenden Gründe:
Eine Person verweigert bei einer rechtmäßigen Amtshandlung die Identifikation.
Wenn mindestens ein hinreichender Tatverdacht zu einer Straftat oder der Mithilfe bei einer Straftat vorliegt.
Eine ausstehende Haftstrafe zu vollstrecken ist.
§ 2.6 Anhalten und Durchsuchung von Personen und Privateigentum
Die Polizei darf zu jeder Zeit Personen und/oder Fahrzeuge anhalten, um Verkehrskontrollen oder Identitätsfeststellungen vorzunehmen.
Steht die Kontrolle in Zusammenhang mit einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Bezug mit am Körper/Fahrzeug mitgeführten Gegenständen, so darf auch das Privateigentum der beteiligten Personen durchsucht werden.
§ 2.7 Sicherstellung und Vernichtung von Privateigentum
Jegliche illegalen Gegenstände dürfen zu jeder Zeit durch Beamte beschlagnahmt, in die Asservatenkammer zur Lagerung gebracht und anschließend vernichtet werden.
Ersatzzahlungen für den Verlust oder die Beschädigung illegaler, sowie auch legaler Gegenstände, sind durch das SAPD ausgeschlossen.
§ 2.8 Sonderwegerechte
Eindeutig durch Farblicht und Sirene kenntlich gemachte Fahrzeuge der Polizei und des medizinischen Dienstes, sowie ihrer Untereinheiten, sind von der StVO befreit, müssen aber unter allen Umständen Gefahren für die Öffentlichkeit abwägen.
Alle Verkehrsteilnehmer müssen ihre Fahrt verlangsamen oder unterbrechen, sowie Platz für die Einsatzkräfte schaffen.
§ 2.9 Auskunftsrecht des Bürgers
Jede Person hat das Recht, Auskunft über jene Straftaten zu bekommen, die sich auf die eigene Person beziehen.
Von diesem Recht kann man, nach Terminabsprache, auf einer Polizeidienststelle Gebrauch machen.
Die Auskunft bezieht sich jedoch nur auf geschlossene Verfahren, noch aktive Ermittlungen fallen nicht in diese Regelung.
§ 2.10 Kontrollpunkte / Checkpoints
An den Mautstationen hat die Polizei die Befugnis im Sinne einer Standardkontrolle oder Zielfahndung Personen zu kontrollieren und mit Verdacht hin auch Fahrzeuge. Ist die Mautstation einseitig besetzt, so sind mindestens drei Beamte dafür notwendig.
§3 - Vollstreckungsmaßnahmen
§ 3.1 Handeln auf Anordnung
Jeder Polizist hat gemäß den Anordnungen seines Vorgesetzten zu handeln, außer es werden durch die Anweisung eindeutig ein oder mehrere geltende Gesetze verletzt.
§ 3.2 Fesselung
Personen können jederzeit durch den Einsatz von Handschellen o.Ä. festgesetzt werden, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:
akute Bedrohungslage oder erhöhte Gefahr für den Polizisten
bestehende Fluchtgefahr
bestehender Anfangsverdacht einer Straftat
§ 3.3 Einsatz weniger tödlicher Systeme
Der Einsatz weniger tödlicher Waffen ist gestattet, um non-letalen Widerstand zu bekämpfen oder die Flucht eines Verdächtigen zu unterbinden.
§ 3.4 Einsatz tödlicher Schusswaffen
Der Einsatz der Schusswaffe ist gestattet, um eine akute Bedrohung für das eigene oder das Leben Dritter abzuwenden.
Flüchtende Fahrzeuge können mittels der Schusswaffe gestoppt werden, wenn von dem Fahrzeug eine potenziell tödliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht und durch einen Schuss keine Gefahr für Insassen ebenjener besteht.
Auf die Insassen von Fahrzeugen darf nur scharf geschossen werden, wenn das Fahrzeug als Waffe genutzt wird oder die Passagiere bewaffnet sind.
§4 - Dienstvorschriften
§ 4.1 Dienstgruppen
Die Polizeikräfte unterliegen einem hierarchischen Prinzip und unterteilen sich in Ränge, welche den Dienstgruppen der „Mannschafter“, „Offiziere“ und „Leitung“ zugehörig sind.
Mannschafter: Senior Officer, Officer II, Officer I, Probationary Officer
Offiziere: Detective, Corporal, Sergeant
Leitung: Chief of Police, Assistant Chief of Police, Commander, Captain, Lieutenant II, Lieutenant I
Mitglieder der Dienstgruppen „Offiziere“ und „Leitung“ erhalten folgende Sonderrechte:
Können Mitglieder der Mannschaftsränge, bei Verstößen gegen das Dienstgesetz, auf unbestimmte Zeit vom Dienst suspendieren. Dies ist dem zuständigen Departmentleiter unverzüglich zu melden.
Mitglieder der Leitungsebene sind grundsätzlich vom Leitstellendienst ausgenommen, um Belange der jeweiligen Departments bewerkstelligen zu können.
§ 4.2 Erfassung und Priorisierung öffentlicher Dienstvorschriften Dienstvorschriften können sowohl öffentlich in diesem Gesetz festgeschrieben werden, als auch nichtöffentlich (interne Dienstvorschrift) festgelegt werden. Hierbei gilt, dass öffentliche Dienstvorschriften im Konfliktfall Vorrang vor internen Vorschriften haben. § 4.3 Private Waffen Der Einsatz von privaten Waffen im Dienst ist nicht gestattet. Wer den Dienst Antritt, hat lediglich die vom Staat gestellten, regulären Waffen zu tragen. Dienstwaffen dürfen ausschließlich im Dienst genutzt werden. Nach Beendigung des Dienstes sind diese unverzüglich wieder im Spind, der vom SAPD zur Verfügung gestellt wird, einzulagern. § 4.4 Kündigungen Ein Kündigungsgespräch mit der Führungsebene ist bei Beendigung des Dienstes notwendig. § 4.5 Bewerbung / bei anderen Staatsfraktionen Bewerbungen bei anderen Fraktionen führen zur sofortigen Kündigung. Die Person wird freigestellt und hat zu einem späteren Zeitpunkt keine Möglichkeit wieder in das SAPD aufgenommen zu werden. Ein Versetzungsantrag zu einer anderen Fraktion, muss durch beide Führungskräfte der jeweiligen Fraktion genehmigt werden. Im Rahmen der Kooperation mit anderen Fraktionen ist ein Bewerber nicht anzunehmen wenn vorher eine Absage erteilt wurde. Bewerber die vorher Mitglieder in anderen Fraktionen waren müssen mindestens 2 Wochen aus dieser ausgetreten sein.